Jahres- und Konzernabschlüsse

Hierunter fallen im wesentlich unsere folgenden Leistungen:

  • Prüfung und Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen
  • Kaufpreisallokation und Impairment Tests

Prüfung und Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen

Grundsätzlich sind alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahres- und gegebenenfalls Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen (§ 316 HGB). Nicht prüfungspflichtige Unternehmen können sich einer freiwilligen Abschlussprüfung unterziehen, beispielsweise um bessere Konditionen für Bankkredite zu erhalten. Bei der gesetzlichen oder freiwilligen Jahresabschlussprüfung prüfen wir auch die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems.

Selbstverständlich übernehmen wir für Sie auch den Auftrag zur Erstellung Ihres Jahres- und Konzernabschlusses. Hierbei leiten wir die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aus der Buchführung ab und erstellen ggf. den Anhang sowie eine Kapitalflussrechnung.

Kaufpreisallokation

Die Kaufpreisallokation wird bei der erstmaligen Einbeziehung eines neu erworbenen Unternehmens in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft angewandt und dient dazu, den Kaufpreis auf die einzelnen übernommenen Vermögenswerte und Schulden zu „verteilen“. Die genaue Vorgehensweise hängt vom angewandten Rechnungslegungsstandard wie z. B. IFRS oder HGB ab.

Nach IFRS ist eine Neubewertungsbilanz des erworbenen Unternehmens zu erstellen (IFRS 3.36), in der die einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände, Schulden und Eventualschulden festgestellt („identifiziert“) und nach ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet werden (IFRS 3.37). Dadurch sollen alle bekannten stillen Reserven und Lasten in der Bilanz der Beteiligung aufgedeckt werden. Hierzu kann auch immaterielles Vermögen zählen, das bisher nicht aktiviert war wie z. B. der Wert von Kundenbeziehungen, Verträgen, Patenten oder Markennamen.

Eine verbleibende Residualgröße stellt in der Regel den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) dar, der als immaterieller Vermögenswert bilanziell zu erfassen und fortzuschreiben ist. Ein aus einem Unternehmenskauf resultierender Geschäfts- oder Firmenwert wird in der internationalen Rechnungslegung als nicht abnutzbarer immaterieller Vermögenswert angesehen.

Der nationale Gesetzgeber hat im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung nach HGB bei der Reformierung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz trotz der Orientierung an internationalen Entwicklungen an der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus Unternehmensakquisitionen festgehalten.

Neben der Kaufpreisallokation bieten wir im Rahmen der Folgebewertung solcher Unternehmenstransaktionen die Durchführung jährlich erforderlicher Impairment-Tests beim aktivierten Goodwill an. Hierbei ist in der Regel eine Unternehmensbewertung notwendig.

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